Die Paragrafen 13a, b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes – im Wesentlichen werden Schenkungen und Erbschaften gleich behandelt, insofern geht es nachfolgend nur um die Schenkungsteuer – spielen eine herausragende Rolle bei der Unternehmens-Schenkungsteuer. Werden die Voraussetzungen der Normen erfüllt, so können Betroffene bis zu 85 Prozent, in bestimmten Konstellationen bis zu 100 Prozent, des Unternehmenswertes steuerfrei an die nächste Generation übertragen. Ein Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresergebnis von 200.000 Euro würde anderenfalls bei der Übertragung auf ein Kind Schenkungsteuer in Höhe von 300.000 bis 500.000 Euro auslösen.
Wird das Ziel der weitgehenden Steuerbefreiung erreicht, kommt es (gefühlt) zu einem „Hole-in-one“. Dafür sind aber Hindernisse planvoll aus dem Spiel zu nehmen. Denn die Steuerlasten können ansonsten existenzgefährdend wirken.
Eher ein Eisen als das Holz
Vor dem Abschlag sollte man bereits die Penalty-Areas im Blick haben. Soll heißen: Zur Sicherung der beachtlichen Steuervergünstigung muss der Beschenkte das Unternehmen fünf bis sieben Jahre fortführen. Ausdauer ist damit gefragt. Lediglich ein paar gute Bahnen verhelfen auf dem Platz schließlich auch nicht zu einem guten Score …
Der Gesetzgeber hat, zur Vermeidung von Missbrauch, Vermögensgegenstände des Unternehmens definiert, die nicht begünstigt werden – sogenanntes Verwaltungsvermögen. Dabei handelt es sich beispielsweise um an Dritte überlassenes Grundvermögen sowie Forderungen, aber auch Bankguthaben. Erreicht dieses Verwaltungsvermögen die Grenze von 90 Prozent des gesamten Unternehmenswertes, so entfällt jegliche Begünstigung. Das klingt unwahrscheinlich, lässt sich in der Realität jedoch häufig beobachten.
Dieses Hindernis ist bei Übertragungen zu Lebzeiten planvoll vermeidbar. Man nimmt eben nur ein Eisen, um nicht mit dem Holz den Ball ins Aus zu befördern. Konkret strukturiert man das Unternehmen vor der Schenkung so um, dass eine optimale Quote an Verwaltungsvermögen mit übertragen wird.
Nicht immer kann man sich die Flight-Partner aussuchen. Gleichwohl sollte man mit ihnen vernünftig zurechtkommen. Anderenfalls kann die Runde unerfreulich werden.
Bei der Übertragung von Anteilen an einer GmbH oder Aktiengesellschaft, an der der Schenker bzw. Erblasser maximal 25 Prozent der Anteile hält, erreicht man die Begünstigung für Betriebsvermögen nur, wenn man mit dem oder den Flightpartner(n) – also Mitgesellschaftern – ordentlich harmoniert. Durch den Abschluss eines sogenannten Poolvertrages (mit anderen Gesellschaftern) erlangt man die schenkungsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen. Wie auf dem Platz führt damit ein gutes Miteinander zu einem für alle Beteiligten besseren Ergebnis!
Steuerrecht kennt keinen Slice
Die Hindernisse sind planbar aus dem Spiel zu nehmen – im Golfsport wie im Unternehmens-Schenkungsteuerrecht. Die Qualität, einen schnurgeraden Ball schlagen zu können, benötigt man glücklicherweise nicht im Steuerrecht. In diesem Sinne wünsche ich ein gutes Spiel allerseits,
Ihr
Burkhard Muster
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.